Haus Mainblick Altenzentrum  •  Bebelstraße 36  •  65462 Ginsheim-Gustavsburg  •  mueller@hausmainblick.de

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Mitsprache ist uns wichtig

Nach dem Heimgesetz, dem alle Einrichtungen der stationären Altenhilfe unterliegen, „wird die Mitwirkung der Heimbewohner und -bewohnerinnen gefordert.“ Hierzu ist ein Heimbeirat, der von den Bewohner(inne)n als Interessenvertretung gewählt wird, verpflichtend. Ist dies nicht möglich, werden von der zuständigen Behörde und der Einrichtungsleitung ehrenamt­liche Heimfürsprecher bestellt, die die Aufgaben des Heimbeirats übernehmen. Bewohner(inne)n sowie deren gesetzlichen Vertreter können der Behörde Vorschläge zur Auswahl des Heimfürsprechers unterbreiten.

Aufgabe des Heimbeirats

Die Mitglieder des Heimbeirates vertreten die Interessen und Belange der Bewohner/-innen (§10HeimG.) und sprechen mit der Einrichtungsleitung eventuelle Maßnahmen ab, die den Bewohnerinnen und Bewohnern, aber auch der gesamten Einrichtung zugute kommen. Sie werden an den Entscheidungen des Heimträgers und der Einrichtungsleitung beteiligt, die in § 30 der Heimmitwirkungsver­ordnung benannt sind. Doch für uns ist der Heimbeirat mehr als Pflicht. Er ist uns wichtig. Seine Mitglieder finden Gehör und ihre Arbeit wird von der Ein­rich­tungsleitung unterstützt. Er ist aktiv an den die Einrichtung betreffenden Entscheidungen beteiligt und bringt Ideen und Anregungen ein, die das Leben im Haus Mainblick harmoni­scher und interessanter gestalten. Sie nehmen Anregungen oder Beschwerden von Bewohner(inne)n entgegen und besprechen diese mit der Einrichtungsleitung oder den verantwortlichen Mitarbeiterinnen wie beispielsweise dem Koch, mit dem sie in regelmäßig stattfindenden Treffen die Speisenpläne für die kommenden Wochen abstimmen, ihm Wünsche – aber auch Lob oder Kritik der Bewohnerinnen und Bewohner vortragen. Vor allem aber sind sie Vermittler und Bindeglied zwischen Einrichtungsleitung und den Bewohnerin­nen und Bewohnern des Hauses Mainblick.

Zusammensetzung und Wahl des Heimbeirates

In den Heimbeirat können nach der neuen Heimmitwirkungsverordnung auch Personen, die, wie zum Beispiel Angehörige, Betreue­rinnen oder Vertreterinnen von örtlichen Senio­ren­vertretungen, nicht im Heim wohnen, gewählt werden (§3 Abs. 2 Heimmitwirkungsver­ordnung). Die Wahl des Heimbeirates findet alle zwei Jahre statt.

 

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